Leistungsausschlüsse klipp und klar

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,

  • die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
  • die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht.

In der Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für:

    Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beigefügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden:

  • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chronischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor;
  • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Aufenthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen);
  • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten;
  • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen;
  • Akupunktur, Fango und Massagen;
  • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;
  • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der medizinischen Leistungen übernommen werden, sowie Hypnose;
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwangerschaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes länger als 6 Schwangerschaftsmonate bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und/oder Kind vor.
  • Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen:

  • Während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel VI) auftreten, wenn die Behandlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat;
  • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Unfallversicherung:

  • Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen.
  • Keine Unfälle sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen, z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle oder Herzinfarkt.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
  • Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisse verursacht sind.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Haftpflichtversicherung:

  • Schäden, die an geliehenen, verpachteten und gemieteten Sachen entstehen;
  • Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie;
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden;
  • Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Assistanceversicherung:

  • Erkrankungen, die eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten sind;
  • chronische psychische Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten, sowie Suchterkrankungen.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Reisegepäckversicherung:

  • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
  • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisse verursacht sind;
  • Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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Patricia Cürten, Nancy Kannenberg und Sandra Battocchio aus dem International Programs Team.

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