Auf dieser Seite haben wir für Sie die Leistungen von PROTRIP-WORLD-PLUS detailliert aufgeführt.
Patricia Cürten, Nancy Kannenberg und Sandra Battocchio aus dem International Programs Team.
T +49 2247 9194-945
F +49 2247 9194-306
E international@dr-walter.com
11.2 Heilbehandlungen
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere:
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
d) die ambulante Erstbehandlung psychischer Erkrankungen bis zu insgesamt
1.500 €.
e) die stationäre Notfallbehandlung bei erstmals auftretenden geistigen und
seelischen Störungen bis insgesamt 20.000 €
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls), sofern sie auf Grund
eines Unfalls oder einer Krankheit während des versicherten Aufenthaltes
erstmals notwendig werden.
2. Zahnbehandlungen
a) Der Versicherer erstattet die Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen
einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen
von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu 500 € je Versicherungsfall.
b) Wird auf Grund eines Unfalls, den die versicherte Person während des
versicherten Aufenthaltes erleidet, eine medizinisch notwendige zahnärztliche
Behandlung erforderlich, so erstattet der Versicherer die Kosten bis
zu 1.000 € je Versicherungsfall. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte
Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
3. Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende des versicherten Aufenthaltes wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
4. Telefonkosten
Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu 25 € je Versicherungsfall erstattet.
11.3 Schwangerschaft / Entbindung
1. Der Versicherer erstattet im Rahmen einer Schwangerschaft, wenn diese
während des versicherten Aufenthaltes entstanden ist, die Kosten für
a) Vorsorgeuntersuchungen;
b) zwei Ultraschalluntersuchungen, es sei denn, dass weitere auf Grund
besonderer Umstände medizinisch notwendig sind;
c) Behandlungen von Schwangerschaftskomplikationen;
d) die ambulante oder stationäre Entbindung. Mehrkosten für einen Kaiserschnitt
sind, sofern er medizinisch notwendig ist, erstattungsfähig;
e) den medizinisch bedingten Schwangerschaftsabbruch;
f) Geburtshelfer und Hebammen;
g) die postnatale Versorgung der Mutter und des Neugeborenen. Die Leistungen
für das Neugeborene sind auf 50.000 € beschränkt.
2. Bestehende Schwangerschaften bis zum 6. Schwangerschaftsmonat zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
11.4 Krankentransporte / Überführung
Der Versicherer erstattet die Kosten für:
a) den medizinisch notwendigen Krankentransport im Ausland zum stationären
Aufenthalt oder zur ambulanten Erstversorgung ins Krankenhaus, der
durch einen anerkannten Rettungsdienst durchgeführt wird;
b) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport der
versicherten Person an ihren Wohnort im Heimatland bzw. in das dem
Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus, sofern der versicherte
Aufenthalt auf Grund einer Erkrankung / Verletzung voraussichtlich endgültig
abgebrochen werden muss. Bei Reisen übernimmt der Versicherer auch
die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport
an den Aufenthaltsort im Aufenthaltsland bzw. in das dem Aufenthaltsort
im Aufenthaltsland nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
c) die Überführung der sterblichen Reste der versicherten Person an den vor
Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnort oder wahlweise die Bestattung
im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten.
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Unfallversicherung von PROTRIP-WORLD-PLUS umfasst folgenden Versicherungsschutz:
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Im Tarif PROTRIP-WORLD-PLUS ist eine vollwertige Privathaftpflichtversicherung für die versicherte Person integriert. Neben Personen- und Sachschäden sind auch Mietsachschäden versichert. Mietsachschäden sind Schäden, die an einer angemieteten Wohnung verursacht werden. Dieser Schutz wird heutzutage von immer mehr Vermietern gefordert.
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden.
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
1. Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darlehen des Versicherers bis zu 1.600 € je Schadenfall in Anspruch nehmen.
2. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nur gegen schriftliche, unbedingte Verpflichtung der versicherten Person zur Rückzahlung bis spätestens 30 Tagen nach Auszahlung an den Versicherer.
3. Der Verlust ist bei Verdacht auf eine strafbare Handlung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; die versicherte Person hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. In jedem Falle sind Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen und bescheinigen zu lassen.
1. Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisedokumente in eine Notlage, benennt der Versicherer die zuständigen Behörden und notwendigen Unterlagen für die Ausstellung der für die Beendigung der Reise erforderlichen Ersatzdokumente.
2. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Ersatzbeschaffung der für die Beendigung der Reise im Ausland erforderlichen Ersatzdokumente. Kosten für die Ausstellung von Ersatzdokumenten nach Beendigung der Reise werden nicht erstattet.
3. Der Verlust ist bei Verdacht auf eine strafbare Handlung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; die versicherte Person hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. In jedem Falle sind Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen und bescheinigen zu lassen.
1. Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich.
2. Die versicherte Person kann ein Darlehen des Versicherers für die Begleichung von Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten oder einer Strafkaution von insgesamt bis zu 12.000 € in Anspruch nehmen.
3. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nur gegen schriftliche, unbedingte Verpflichtung der versicherten Person zur Rückzahlung bis spätestens 30 Tagen nach Auszahlung an den Versicherer.
1. Bei Tod, einer schweren Unfallverletzung oder unerwartet schwerer Erkrankung eines Angehörigen organisiert der Versicherer die Heimreise aus dem Ausland und erstattet die zusätzlichen Fahrtkosten per Bahn oder Flugzeug (Economy Klasse). Als Angehörige der versicherten Person zählen Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährte (eheähnliche Gemeinschaft), Lebenspartner (gem. LPartG), Stiefeltern, Stiefkinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin.
2. Bei einem Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten organisiert der Versicherer die Heimreise aus dem Ausland und erstattet die zusätzlichen Fahrtkosten per Bahn oder Flugzeug (Economy Klasse). Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadenfeststellung notwendig ist.
3. Nicht genutzte Reiseleistungen werden nicht erstattet. Je Versicherungsjahr wird für maximal zwei derartige Versicherungsfälle geleistet.
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Das gesamte Reisegepäck der versicherten Person sowie deren Wertsachen wie Schmuck, Laptop, Film- oder Videoausrüstung sind im Rahmen der Versicherungssummen versichert. Ersetzt wird der Zeitwert des Gepäcks bei Diebstahl, Einbruch, Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Sachbeschädigung Dritter, Transportmittelunfall oder Unfall des Versicherten sowie bei Sturm, Brand, Blitzschlag, Explosion oder höherer Gewalt.
Mitversichert sind Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall, Laptops sowie Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör. Hierfür ist die Ersatzpflicht je Versicherungsfall begrenzt auf höchstens 50 % der Versicherungssumme von 2.000 €.
Für alle Reisegepäckschäden beträgt der Selbstbehalt pro Schadensfall 50 €.
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.